Neuregelungen im Arbeitsrecht

07.07.2022   |   Aktuelles,Allgemein,Arbeitsrecht

Sind Ihre Arbeitsverträge rechtskonform oder droht Ihnen ein Bußgeld?

Ab August treten für Arbeitgeber relevante Neuregelungen aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der EU Richtlinie über transparente vorhersehbare Arbeitsbedingungen der Europäischen Union, Richtlinie (EU) 2019/1152 vom 20.06.2019 in Kraft. 

Ab 01. August 2022 müssen Arbeitgeber eine Reihe von gesetzlichen Neuerungen beachten. Die Arbeitsbedingungenrichtlinie wird in Deutschland durch die Änderungen des Nachweisgesetztes (NachweisG) umgesetzt. Im Zuge dessen werden auch andere Gesetzte wie z.B. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz geändert. 

Die wichtigste Neuerung für den Arbeitgeber:

Ab August 2022 sind die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Dabei gilt eine strenge Schriftform. Die elektronische Form ist nicht ausreichend.

Für Sie als Arbeitgeber sind folgende Punkte relevant:

Bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen sieht das Gesetz in Abhängigkeit der Art der Arbeitsbedingungen unterschiedliche Fristen für die Aushändigung der wesentlichen Arbeitsbedingungen vor (vom ersten Tag der Arbeitsleistung bis spätestens einem Monat nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses)

Bei laufenden Verträgen gilt: Gibt es keine wesentlichen Vertragsänderungen können die Mitarbeiter vom Arbeitgeber verlangen, die im NachweisG genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen innerhalb von einer Woche ausgehändigt zu bekommen.

Neue Arbeitsverträge müssen in Zukunft unter anderem folgendes enthalten:

Die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart

Vergütungsbestandteile müssen getrennt und unter Angabe der Fälligkeit sowie der Art der Auszahlung festgehalten werden

Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden

Die Umstände von Arbeit auf Abruf

Das Enddatum bei befristeten Arbeitsverträgen

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses das von Arbeitgeber und Mitarbeiter einzuhaltende Verfahren, d.h. mindestens das Schriftformerfordernis, Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Ansprüche über vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen

Ferner gibt es Neuerungen im Bereich von befristeten Verträgen hinsichtlich Probezeit und Auskunftspflicht des Arbeitgebers bei einem Wunsch des Arbeitnehmers nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Wenn Sie als Arbeitgeber die Neuerungen nicht umsetzten, kann dies Bußgelder bis zu 2.000,00 € pro Vertrag nach sich ziehen.

Gerne überprüfen wir Ihre Musterarbeitsverträge und passen diese rechtskonform an.

Dr. Hilke Berlin

Rechtsanwältin