arbeitsrechtliche Folgen nach CORONA-Lockdown

25. Mai 2020

Der Corona Lockdown ist vorbei – Zurück ins Büro!

Die arbeitsrechtlichen Herausforderungen…

Viele Unternehmen haben ihre Beschäftigten in Kurzarbeit geschickt. Nun beginnt der Neustart und Ihre Mitarbeiter sollen zurück ins Unternehmen. Doch was ist bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz zu beachten?

Beendigung der Kurzarbeit

Benötigen Sie wieder die volle Arbeitskraft Ihrer Mitarbeiter ist die Beendigung, die Unterbrechung oder die Reduzierung der Kurzarbeit einseitig durch den Arbeitgeber möglich. Es bedarf keiner Zustimmung des Arbeitnehmers und es ist auch keine Zustimmung des Betriebsrats nötig. Eine Ausnahme bilden lediglich das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrag oder eine Individualvereinbarung die etwas anderes regeln.

Allerdings muss der Arbeitgeber wohl eine Ankündigungsfrist von einer Woche einhalten, damit sich die Arbeitnehmer auf eine Rückkehr einstellen können.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Wenn der Arbeitgeber noch nicht alle Mitarbeiter wieder in Vollzeit bei sich beschäftigen kann, gilt hier dennoch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass wenn z.B. 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, müssten diese 10 Mitarbeiter eventuell je à  50 % beschäftigt werden, damit eine Gleichbehandlung gegeben ist. Ansonsten wird ein sachlichen Grund benötigt.

Anzeigepflicht

Wenn die Kurzarbeit länger als 3 Monate unterbrochen wird,  ist ein Neuantrag notwendig. Es besteht eine unverzügliche Mitteilungspflicht seitens des Arbeitgebers, wenn sich Änderungen in den Verhältnissen,  die für die Leistung erheblich sind, ergeben (vgl. § 60 SGB I).

Zurück ins Büro

Viele Mitarbeiter befinden sich zur Zeit im Homeoffice. Nun sollen die Kollegen wieder zurück ins Büro kommen, geht das so einfach?

Zunächst lässt sich sagen, dass der Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht die Rückkehr an den Arbeitsplatz verlangen kann. Während der Corona Zeit kann von einer krisenbedingten Home-Office-Regelung gesprochen werden. Hier handelt es sich für beide Parteien um eine zweckgebundene temporäre Vereinbarung, aber Vorsicht: die Beweislast für die Befristung trägt der Arbeitgeber! Ferner gilt auch hier der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn noch nicht alle Arbeitnehmer auf einmal zurück kommen sollen.

Beachte: Für sie als Arbeitgeber gilt, dass besondere Schutzpflichten einzuhalten sind (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard). Werden diese Arbeitsschutzstandards nicht eingehalten, kann der Mitarbeiter die Rückkehr an den Arbeitsplatz verweigern.

Sind Neueinstellungen und Kündigungen während der Kurzarbeit erlaubt

Es gibt kein generelles Neueinstellungs- / Kündigungsverbot während der Kurzarbeit. Allerdings benötigt man bei Neueinstellungen einen wichtigen Grund (z.B. Neubesetzung einer Schüsselposition). Außerdem ist die Zustimmung der ARGE erforderlich. Für eine Kündigung müssen ebenfalls weitere Gründe vorliegen (z.B. Fehlverhalten, dauerhafter Arbeitsplatzwegfall). In diesem Fall besteht eine Mitteilungspflicht an die ARGE.

Optimale Vorbereitung für die Zukunft

Sie als Arbeitgeber sollten gut vorbereitet in die Zukunft gehen. Wer weiß schon ob es einen nächsten Lockdown geben wird oder die Corona Maßnahmen wieder verschärft werden.

Hierfür sollten Sie Ihre Arbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen überprüfen und ggf. für die Zukunft anpassen.

Die Vertragsgestaltung der Zukunft könnte folgende Inhalte haben:

  • Flexibler Arbeitsort (Home-Office-Regelung)
  • Anpassungsfähige Arbeitszeiten (z.B. Zeiten zur Anwesenheit / Schichtarbeit)
  • Versetzungsmöglichkeiten
  • Urlaubsgestaltung
  • Betriebsordnung (Arbeitsschutzverordnung)

Gerne unterstützen wir Sie in der arbeitsrechtlichen Gestaltung Ihrer Arbeitsverträge der Zukunft!

Esther Granholm, Rechtsanwältin

Dr. Hilke Berlin, Rechtsanwältin

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